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01.10.2024

| Windpark Freiländeralm 2: Genehmigungslauf und Projekthistorie

Erste Planungsarbeiten

Unmittelbar nach der Inbetriebnahme der ersten Ausbaustufe Freiländeralm 1 im Jahr 2014 begannen die ersten Planungsarbeiten für den Windpark Freiländeralm 2.

Sicherung der Grundstücke

Der Windpark Freiländeralm 2 wird auf Grundstücken der Agrargemeinschaft Freiländeralm sowie des Forstbetriebs des Malteser Ritterordens errichtet. Die Vereinbarungen mit den Grundeigentümern wurden 2014 abgeschlossen. Aufgrund der angestrebten Anlagenleistung und der vorhandenen Netzkapazitäten wird direkt am Windpark ein eigenes Umspannwerk auf 110 kV errichtet, um die erzeugte Energie effizient ins Netz einspeisen zu können.

Raumordnung und strategische Umweltprüfung (SUP)

Für die Genehmigung des Windparks ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich, die eine vorherige Widmung der Grundstücke voraussetzt. Diese Widmung wurde durch die Ausweisung von Vorrangzonen im Sachprogramm Wind (SAPRO) und durch Raumordnungsbeschlüsse mit strategischer Umweltprüfung (SUP) in der Gemeinde Hirschegg-Pack erreicht. Besonders hervorzuheben ist die enge und konstruktive Zusammenarbeit mit der Gemeinde Hirschegg-Pack. Nach kritischen Diskussionen und einer Besichtigung des bestehenden Windparks Freiländeralm 1 wurden die Beschlüsse zur Raumordnung einstimmig gefasst.

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Ein entscheidender Meilenstein im Projektverlauf war die erfolgreiche Genehmigung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Diese Genehmigung wurde in der ersten Instanz bei der UVP-Behörde des Landes Steiermark im August 2022 und in der zweiten Instanz beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im September 2023 erteilt.

Zur umfassenden Erhebung des aktuellen Umweltzustands und der möglichen Auswirkungen des Projekts wurden über mehrere Jahre hinweg umfangreiche Untersuchungen, Berechnungen, Modellierungen und fachgutachterliche Bewertungen durchgeführt. Diese Untersuchungen flossen in die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) ein, die im Dezember 2020 nach mehrjähriger Vorarbeit bei der UVP-Behörde eingereicht wurde. Ein detaillierter Maßnahmenkatalog wurde erstellt, um die zu erwartenden Umweltauswirkungen zu vermeiden, zu vermindern, auszugleichen oder gegebenenfalls Ersatzmaßnahmen zu schaffen. Zudem wurden Maßnahmen zur Überwachung, Beweissicherung und begleitenden Kontrolle berücksichtigt.

Die UVE umfasste Fachberichte zu folgenden Schutzgütern:

Schutzgut Mensch: Verkehr, Schall und Erschütterungen, Schattenwurf, Lichtimmissionen, Eisfall, Raumordnung und Siedlungsraum, Freizeit und Erholung, Umweltmedizin.
Schutzgut Biologische Vielfalt: Tiere und deren Lebensräume inkl. Wildökologie, Pflanzen und deren Lebensräume inkl. Waldökologie
Schutzgut Fläche und Boden: Boden
Schutzgut Wasser: Hydrogeologie und Wasser
Schutzgut Luft und Klima: Luft und Klima
Schutzgut Landschaft: Landschaft
Schutzgut Sach- und Kulturgüter: Sach- und Kulturgüter


Nach der Einreichung der UVE folgte die Begutachtung durch die Amtssachverständigen. Erforderliche Nachreichungen wurden beigebracht, und im Mai 2022 fand die öffentliche UVP-Verhandlung statt. Der Bescheid der ersten Instanz wurde am 30. August 2022 erlassen. Die Genehmigung erfolgte unter Berücksichtigung des umfangreichen Maßnahmenkatalogs, der bereits in der UVE durch die Energie Steiermark Green Power vorgesehen war, sowie unter der Vorschreibung von 154 zusätzlichen Auflagen. Die Behörde nahm im Bescheid umfassend Stellung zu den vorgebrachten Einwendungen.

Gegen den Bescheid wurden fünf Beschwerden erhoben. Diese Beschwerden wurden in zwei Verhandlungen beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in Wien behandelt. Nach Ergänzungen zu den Auflagen und Maßnahmen bestätigte das BVwG am 30. September 2023 die Genehmigung der ersten Instanz. Gegen diese Entscheidung wurden zwei Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht, die jedoch keine aufschiebende Wirkung entfalten. Somit konnte unmittelbar nach der Entscheidung des BVwG mit der Umsetzung des Projekts begonnen werden. Beide Revisionen wurden inzwischen vom Verwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen.

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